Der Verkehrswert ist der aktuelle Wert von Immobilien auf dem Immobilienmarkt. Der Verkehrswert einer Immobilie oder eines Grundstücks wird durch den Preis bestimmt, der zum Stichtag der Wertermittlung nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks zu erzielen wäre.
Der Kaufpreis kann vom Verkehrswert abweichen. Der unter bestimmten Vorgaben als Preis definierte Verkehrswert ist nicht mit dem im Einzelfall auf dem Grundstücksmarkt ausgehandelten Kaufpreis gleichzusetzen. Demnach haben auch Verkehrswertgutachten nach § 193 Abs. 3 BauGB keine bindende Wirkung.
Für die Erstellung von Gutachten durch den Gemeinsamen Gutachterausschuss werden Gebühren erhoben. Die anfallenden Gebühren richten sich nach dem Verkehrswert, den der Gemeinsame Gutachterausschuss ermittelt hat. Die Gebührenhöhe ist in der Gebührensatzung des Gutachterausschusses (PDF) (1,6 MB)festgelegt.
Verkehrswertgutachten beantragen
Wie kann ich einen Verkehrswertgutachten beantragen?
Wenn Sie ein Verkehrswertgutachten erstellen lassen möchten, schicken Sie bitte zunächst eine formlose E-Mail an den Gutachterausschuss unter gutachterausschuss@rastatt.de.
Wie laufen die Prüfung und der Ortstermin ab?
Nach Vorabprüfung der eingereichten Unterlagen durch die Geschäftsstelle wird ein Besichtigungstermin vor Ort vereinbart. Beim Ortstermin sind Mitglieder des Gutachterausschusses und ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle anwesend. Wir bitten Sie, den Gutachtern sämtliche Räume zugänglich zu machen. Sollten Räume oder Wohnungen vermietet sein, bitten wir Sie, den Termin entsprechend mit Ihren Mietern abzustimmen.
Wie wird der Verkehrswert ermittelt?
Nach der Besichtigung wird vom Gutachterausschuss der Verkehrswert Ihrer Immobilie ermittelt. Die Geschäftsstelle erstellt anschließend das schriftliche Gutachten und Sie erhalten die gewünschten Ausfertigungen gemäß Ihrem Antrag. Sollte der Eigentümer nicht Antragsteller sein, erhält dieser immer eine Ausfertigung des Gutachtens gemäß § 193 Abs. 4 BauGB.